§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister

• Der Verein führt den Namen: Dachverband Türkischer Vereine in Kempten (DTVK) e.V.
• Der Verein hat seinen Sitz in Kempten
Die derzeitige Adresse des Vereins lautet: Füssener Str. 34, 87437 Kempten
• Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden


§ 2 Zweck

1. Der Dachverband Türkischer Vereine in Kempten e.V. (im folgenden DTVK e.V. genannt), hat zum Inhalt:

die Wahrnehmung und Durchführung sowie Vertretung der einzelnen Mitglieder sowie
gemeinsamen Mitgliedern in Bezug auf:

o die Förderung auf allen Gebieten der Kultur, Religion, Bildung, Gesellschaft, Sport und der Völkerverständigung.
o die Förderung der Gemeinschaft unter den türkischen Bürgern und Vereinigungen und deren interkulturellen Beziehungen und Integration.
o die Intensivierung von Kulturpolitik in Form von Kulturaustausch
o die Förderung des interkulturellen Dialogs, Veranstaltungen mit deutschen und anderen ausländischen Mitbürgern zu intensivieren.
o Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO.
o Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.

Insbesondere:

o die Vertretung der einzelnen Mitglieder sowie gemeinsamen Mitgliedern gegenüber allen kommunalen, staatlichen, sozialen Organen und Organisationen, sowie Verbänden, Vereinen, Institutionen.

2. Inhalte:
o der DTVK e.V. dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinn des Gemeinnützigkeitsrechts (Abgabenordnung).
o Der DTVK e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
o Vermögen des Vereins dürfen nur gemäß den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
o Mitglieder die steuerlich nicht begünstigt sind erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, können bzw. nicht bezuschusst werden.
o Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann werden:

eingetragene Vereine in Kempten und Umgebung.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand schriftlich gestellt. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird bei der auf den Antrag folgenden Hauptversammlung entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Bestätigung und Zahlung des Erstbeitrages. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Zwecke des Vereins zu dienen.

3. Ende der Mitgliedschaft
Mitglieder können nach schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten aus dem Verein austreten. Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Mitgliedsvereins erlischt die Mitgliedschaft.

4. Ausschluss eines Mitgliedes:
- Verletzung der Satzung.
- Nichtbeachtung des Vereinszweckes.
- Bei dreimaligem Beitragsrückstand

Ein ausgeschlossenes Mitglied (Verein) kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 30 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Hauptversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

5. Vereine, welche die bei der Gründungsversammlung nicht anwesend waren, können innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Annahme stellen, diese sind dann den Gründungsvereinen gleichgestellt.

§ 4 Einnahmen des Vereines

Die Einnahmequellen setzen sich zusammen aus:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden und Unterstützungen
3. Öffentliche Förderungen von Gemeinden, Land und Bund
4. Einnahmen aus Veranstaltungen

§ 5 Vereinsmitgliedbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. (Mindestbeitrag 25,- € pro Monat). Die Beiträge sind bis zum 15. jeden Monats zu zahlen. Mitglieder (Vereine), die ihre Beiträge nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt haben, kann das Stimmrecht bei der Hauptversammlung entzogen werden.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Kassenprüfer


§ 7 Mitgliederversammlung

1. ist das höchste Organ

2. besteht aus Mitgliedern der Mitgliedervereine

3. die Mitgliederversammlung beschließt:

o Über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer.
o Die Entlastung des Vorstandes.
o Über eine Änderung der Satzung. Diese kann nur mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden
o Die Entscheidung über eingereichte Vorschläge.
o Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers

4. Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vierteljährig schriftlich einberufen. Dazu sind alle Mitglieder vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Einladung wird an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedsvereins verschickt und gilt als zugestellt.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, die Mitglieder des Vereins zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen oder wenn 3/10 der Mitgliedervereine die Berufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat dann innerhalb von 4 Wochen, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen zu erfolgen

6. Falls weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, legt der Vorstand unter Angabe des Datums und Uhrzeit einen neuen Termin fest. Die Einladungen erfolgen wie im § 7 erläutert. Die zweite Mitgliederversammlung ist dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

7. Die jeweiligen Orte für die Mitgliederversammlungen legt der Vorstand des DTVK e.V. fest.

8. Die Mitgliederversammlung wird nach Feststellung durch namentlichen Aufruf vom Vorsitzenden des Vorstandes eröffnet. Zur Leitung der Versammlung werden durch offene Abstimmungen und mit einfacher Stimmenmehrheit ein Sitzungsleiter und zwei Protokollführer gewählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in Form eines Protokolls festgehalten. Dieses wird vom Sitzungsleiter und den Protokollführern unterschrieben und vom Vorstand verwahrt.






§ 8 Wahlen

1. Die Wahlen der Organe des Vereins werden geheim und offener Auszählung durchgeführt.

2. Die Wahlkandidaten können nur Mitglieder der Mitgliedsvereine sein. Jeder Mitgliedsverein hat 1 Stimme. Die Wahlkandidaten werden aus Ihrem jeweiligen Verein vorgeschlagen. Jeder Wahlkandidat wird der Mitgliederversammlung vorgestellt. Die Redezeit der Wahlkandidaten wird vom Sitzungsleiter festgelegt.

Die Wahlkandidaten müssen einen ordentlichen Leumund nachweisen.

Die Mitgliedsversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden sowie die Kassenprüfer.

Der Vorstandvorsitzende wählt die weiteren Vorstände aus.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen und wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für den Schriftführer und Kassenhalter gibt es stellvertretende Ersatzpersonen, die bei der Abwesenheit des Mitglieds stimmberechtigt sind.

Zusammensetzung:

- Vorstandsvorsitzender
- Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
- Schriftführer und stellvertretende Ersatzperson
- Kassenhalter und stellvertretende Ersatzperson
- Öffentlichkeitsarbeit und stellvertretende Ersatzperson
- 3 weitere Ersatzmitglieder

1. Der Vorstandvorsitzende und dessen Stellvertreter sind berechtigt, den Verein nach Außen jeweils allein zu vertreten. Sie leiten die Sitzungen.
2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Aufgaben des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Entscheidungen sind für die Mitglieder bindend.
5. Die Vorstandsmitglieder dürfen nur jeweils einen Posten besetzen.
6. Der Kassenhalter befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten, insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er muss die Bücher lt. gesetzlicher Bestimmungen führen.





§ 10 Kassenprüfer

Das Organ besteht aus zwei hauptamtlichen und einem Ersatzmitglied. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie prüfen den Rechenschaftsbericht des Vorstandes vierteljährlich und berichten in der Mitgliederversammlung.


§ 11 Rechtsausschuss

Er besteht aus den Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsvereine. Der Rechtsausschuss handelt auf Wunsch des Vorstandes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über Mitglieder, die der Satzung des Vereins zuwiderhandeln.

§ 12 Führsorge des Vereins

- Protokolle über die Vorstandssitzungen zu führen und zu verwahren
- Mitgliederverzeichnisse führen.
- Mitgliederversammlungsprotokolle und Wahlunterlagen zu archivieren.
- Bücher über die Ein- und Ausgaben des Vereins zu führen. Die hier genannten Unterlagen sind 10 Jahre zu verwahren.


§ 13 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausgewiesen sein.


§ 14 Ausschüsse des Vereins

Der Vereinsvorstand kann, je nach Bedarf, besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen. Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die Ausschüsse gemäß der Vereinssatzung arbeiten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung/Liquidation des Vereins kann nur mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen der Mitgliedervereine beschlossen werden.

Falls eine Mehrheit nicht zustande kommt, kann ein neuer Termin angesetzt werden, der mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt. Die Einladungsvoraussetzungen müssen wie im § 7 angegeben, erfüllt sein.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen/Verluste an die Mitgliedsvereine ausgeschüttet/zugewiesen soweit sie steuerlich als Begünstigt anerkannt sind. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung. Vor Verwendung des Vermögens muss die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden.


§ 16 Annahmedatum und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 10.01.2009 bei der Gründungsversammlung errichtet und am 22.02.2009 bei der wiederaufgenommene Gründungsversammlung berichtigt. Sie wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


Anhang:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig.

Die Satzung kann um die Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen, vom Vorstand geändert werden.
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Änderungen/Ergänzungen nach Inkrafttreeten:

Die § 2-2 und § 15 der Satzung wurden um die Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen, vom Vorstand Satzungsgemäß am 05.03.2003 geändert bzw. ergänzt. Diese Änderungen/Ergänzungen wurden in der Hauptversammlung am 15.03.2009 bestätigt.